AGBs

AGB – Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten bei Unterfertigung des Angebotes als Vertragsbestandteil.

Auftraggeber (AG) :            siehe Angebot

Auftragnehmer (AN):          slipek+mohsenin ZT GmbH, Siebensterngasse 19, 1070 Wien

2. Vertragsgegenstand

siehe Angebot

3. Leistungen des AN

Es sind ausschließlich die Leistungen laut Angebot beinhaltet.

Nicht beschriebene Leistungen sind nicht Umfang des Angebotes.

Erstellen von Auswechslungsplänen, Änderungen und Ergänzungen die nicht ausdrücklich im Angebot beschrieben sind und die der AN nicht zu vertreten hat, ungeachtet dessen, ob diese vom AG, von Behörden, von Anrainern / Anrainerinnen oder von Sonstigen verursacht werden, sind nicht im Leistungsumfang beinhaltet und müssen gesondert honoriert werden.

4. Zeitplan

Sofern im Angebot keine Termine definiert sind gelten angemessene Zeiträume für die jeweilige Leistungserbringung als vereinbart.

Die Einhaltung der Termine setzt voraus, dass der AG seinerseits alle die von ihm geforderten Entscheidungen rechtzeitig trifft und alle die Grundlage für die vertragsgegenständlichen Leistungen bildenden Unterlagen rechtzeitig beistellt.

5. Interessenswahrung und Beratung

Der AN ist aufgrund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Auftraggeberinteressen verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile hat er zur Gänze an den AG herauszugeben.

Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihm als Fachmann obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Leistung des AN dem Stand der technischen Wissenschaften zu entsprechen.

Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen. Hat der AN bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Auftraggeberwünsche und – Anweisungen, so hat er diese dem AG im Rahmen seiner Aufklärungspflichten mitzuteilen.

6. Honorar

Das Honorar gilt laut Angebot als vereinbart.

Bei Abweichungen des im Angebot beschriebenen Projektumfanges unter 10% bleibt das Honorar unveränderlich. Bei Abweichungen von mehr als 10% wird das Honorar auf Basis des Angebotes neu berechnet.

Die Einhaltung dieser Honorargestaltung setzt voraus, daß der AG seinerseits alle die von ihm geforderten Entscheidungen rechtzeitig trifft und alle die Grundlage für die vertragsgegenständlichen Leistungen bildenden Unterlagen rechtzeitig beistellt.

7. Nebenkosten

Einreichunterlagen werden in der für die Bewilligung notwendigen Anzahl und einem Auftraggeberexemplar übergeben.

Ausführungspläne werden einfach auf Papier übergeben oder auf der Baustelle aufgelegt, sonstige Unterlagen werden ausschließlich als PDF übermittelt. Die Übergabe von CAD-Files ist nicht vorgesehen. Weitere Kopien sämtlicher Unterlagen sind gesondert abzurechnen. Nebenkosten wie Gebühren – Verwaltungsabgaben – Gerichtsgebühren und dergleichen werden ohne Aufschlag an den AG weiterverrechnet. Alle anderen Nebenkosten (Modellbau, Präsentationsplots…) sind gesondert zu verrechnen.

8. Zahlungsbedingungen

Sofern im Angebot keine anderen Zahlungsziele definiert sind gilt monatliche Rechnungslegung nach Aufwand als vereinbart.

Der AN ist berechtigt, auch bei Teilrechnungen die Mwst in der gesetzlichen Höhe auszuweisen und in Rechnung zu stellen.

Bis zur Bezahlung der abschließenden Honorarnote bleiben alle vom AN verfaßten Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) in dessen Eigentum. Es gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzüge als vereinbart.

Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt bankmäßige Verzugszinsen zu verrechnen.

Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Teilrechnungen umgehend einzustellen und der AN ist von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

Es wird wechselseitig vereinbart, die gegenseitigen Forderungen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte abzutreten.

9. Rücktritt vom Vertrag

Der Rücktritt bzw. die einseitige vorzeitige Auflösung dieses Vertrages ist nur aus wichtigem Grund, der einem der Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

Für den AG:

  • wenn sich der AN fortgesetzt vertragswidrig verhält;
  • wenn der AN trotz Nachfristsetzung mit der Leistungserbringung in Verzug ist

Für den AN:

  • wenn der AG die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung vereitelt.
  • wenn der AG die Vorleistungen trotz Nachfristsetzung nicht erbringt.
  • wenn der AG ein Hinwegsetzen über die Baugenehmigung oder sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen verlangt,

Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.

Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag oder ein Widerruf übertragener Leistungen aus einem Grund, den der AG zu vertreten hat, so gebührt dem AN das gesamte vereinbarte Entgelt unter Abzug der ersparten Aufwendungen bzw. des anderweitigen Erwerbs, wofür pauschal ein Satz von 40% des Entgelts für die bis zum Tage der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt wird (§1168 ABGB).

Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag oder ein Widerruf übertragener Leistungen aus einem Grund, den der  AN zu vertreten hat, so steht ihm nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die er bis zum Tage des Rücktritts erbracht hat.

Davon unberührt bleibt der jedem Vertragspartner gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zustehende Schadensersatzanspruch.

In jenen Fällen, in denen eine Auflösung des Werkes aus anderen als den oben genannten Punkten geregelten Gründen unterbleibt, gilt § 1168 Abs.1 ABGB.

10. Aufrechnungsverbot

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchen Gründen auch immer, ist unzulässig.

Sowie die Zurückbehaltung des Honorars oder eines Teils davon sind aus welchen Gründen auch immer unzulässig.

11. Urheberrecht

Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an dem vertragsgegenständlichen Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle und sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts beim AN. Davon umfaßt ist insbesondere das Recht der Ausführung oder Abänderung des Bauwerks bzw. des Nachbaus durch Dritte.

12.  Aufbewahrung von Unterlagen

Die Originalzeichnungen und – Schriftstücke verbleiben beim AN, der sie ordnungsgemäß zu verwahren hat. Der AN ist verpflichtet dem AG auf dessen Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen gegen Kostenersatz auszuhändigen.

Die Aufbewahrungspflicht endet grundsätzlich 7 Jahre nach Abnahme der Leistungen, doch kann sich der AN während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an den AG von seiner Verwahrungspflicht befreien.

13. Versicherung

Der AN erklärt, dass für Schäden infolge Verletzung der ihn nach diesem Vertrag treffenden Pflichten eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von EURO 750.000.- besteht.

Auf Wunsch wird eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung ausgestellt.

Verlangt der AG einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz, wird die zusätzlich erforderliche Prämie als Nebenkostenpunkt verrechnet.

Der AN haftet nur für Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Für nicht versicherte Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz.

Für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die dort festgelegten Regelungen.

14. Vollmacht des AN

Dem AN wird nach Maßgabe des erteilten Auftrages im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen die Ermächtigung zur Vertretung des AG gegenüber den Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, erteilt. Von dieser Vertretungsmacht umfaßt sind alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, so insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt befaßten Professionisten, die Abgabe von Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmer und sonstigen Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme, sowie die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle.

Von der Vertretungsmacht umfaßt ist auch die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmer und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer und der Sonderfachleute.

Der AN erhält vom AG eine schriftliche Vollmachtsurkunde des in den oben angeführten Punkten festgelegten Inhaltes und ist verpflichtet, den Umfang seiner Vertretungsmacht den Behörden sowie den beteiligten Professionisten auf Verlangen durch Vorlage dieser Urkunde entsprechend offenzulegen.

15. Haftung

Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Leistung des AN den gesetzlichen Vorschriften als auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Der AN haftet dem Auftraggeber jedoch nicht für die Herstellung eines mängelfreien Bauwerkes, sondern im Rahmen seiner berufsrechtlichen und standesrechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen für eine ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Falle der Inanspruchnahme kann der AN verlangen, daß er selbst mit der Beseitigung des Schadens beauftragt wird. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der AN betragsmäßig nur bis zu der genannten Versicherungssumme. Der AN übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage der Empfängerin / des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten.  Die / der AG nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch die / den AN verwendet werden dürfen. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

16. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der / die Geschädigte zu beweisen.

Für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die dort festgelegten Regelungen.

17. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Dies gilt auch für die Ausfüllung von Lücken und für die Frage der Wirksamkeit der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen.

18. Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Alle sonstigen, vor Unterfertigung dieses Vertrages getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen bzw. Nebenabreden bzgl. dieses Vertrages verlieren durch die Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Gültigkeit.

19. Verjährung

Die Ansprüche des AG gegen den AN wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung und auf Schadenersatz verjähren in 2 Jahren, sofern das Gesetz nicht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

20. Zusätzliche Leistungen

Ist eine vom AG geforderte Leistung nach Meinung des AN in dessen vertraglichen Verpflichtungen und Leistungsumfang nicht enthalten, hat er dies umgehend anzuzeigen und noch vor Beginn der Leistung eine schriftliche Vereinbarung mit dem AG bezüglich einer gesonderten Vergütung zu begehren.

Nach der Schlußabnahme zur Feststellung oder zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten erbrachte Leistungen sind gesondert zu vergüten.

21. Verzögerung, Behinderung, Unterbrechung

Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen von mehr als 2 Monaten aus einem nicht vom AN zu vertretenden Grund eintritt, ist die AN berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Dauert die Unterbrechung mehr als 2 Monate durchgehend an, ist auf Verlangen des AN der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich  festzustellen  und  abzurechnen.

Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als 6 Monate andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

22. Schlußbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.

Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der AG das Recht, das Werk des AN zum vertraglich bedungenen Zweck zu benützen.

Es gelten die Bestimmungen der Honorar Information Architektur der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der zum Vertragsabschluss gültigen Form als zusätzlich vereinbart, sofern nicht in diesem Vertrag andere Regelungen getroffen sind.

Sollten aus irgendeinem Grunde Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, werden die übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine, dem Willen der Vertragsparteien sinngemäß entsprechende Bestimmung zu ersetzen.